Reichsstände des Königreichs Westphalen

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Die Reichsstände des Königreichs Westphalen waren eine frühe Form eines Parlamentes im Königreich Westphalen zwischen 1807 und 1813. Die Einrichtung war die erste auf einer Verfassung beruhende Volksvertretung in Deutschland. Es tagte lediglich in zwei Sitzungsperioden und verfügte nur über geringen Einfluss.

Grundriss des Ständesaals im „Palast der Stände“ in Kassel, 1810 Kupferstich von Auguste Henri Victor Grandjean de Montigny. A=Eingang für die Deputierten, B=Eingang für den König, C=Eingang für das Publikum, D=Präsidentenbüro, E=Sekretärsbüro, F=Rednertribüne, G=Platz des Staatsrates, H=Abgeordnete, L=Tribünen für das Publikum

Aufgaben und Organisation

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König Jérôme Bonaparte

Im Alten Reich bestanden in vielen Ländern Landstände als Vertreter des Adels und der Kirchen. Mit der Gründung der napoleonischen Musterländer im Rahmen des Rheinbundes in Deutschland wurden erstmals derartige Ständeversammlungen auf Basis von Verfassungen eingerichtet. Die Abgeordneten galten als Vertreter des Volkes, nicht mehr eines Standes.[1]

Im Königreich Westphalen war diese Verfassung die Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807[2]. Diese regelte in Artikel 29 bis 33 und 39 bis 44 die Zusammensetzung, Wahl und Kompetenzen der Reichsstände.

Die 100 Mitglieder wurden in indirekter Wahl durch Wahlkollegien ihrer jeweiligen Departemente gewählt. Das Königreich Westphalen war nach französischem Vorbild in acht Departements eingeteilt worden[3]. Diese waren nicht nach den Hauptorten oder den traditionellen Regionsbezeichnungen benannt, sondern bewusst nach Flüssen, um den Bruch mit der bisherigen Verwaltungsstruktur zu dokumentieren.

Gewählt wurde getrennt nach den Wählergruppen der Grundbesitzer, der Kaufleute/Fabrikanten und der Gelehrten, Künstler und verdienten Bürger[4]. Die ständische Zugehörigkeit zum Adel oder zum Bürgertum spielte rechtlich keine Rolle mehr. Stattdessen war nur der Zensus das Kriterium der Wählbarkeit. Es dominierten die Grundeigentümer. Insofern waren die Reichsstände auf eine Eigentümergesellschaft ausgerichtet, wie sie die Reformen der Rheinbundstaaten anstrebten.[5] Jedes der Departements stellte, nach Größe gestaffelt, eine feste Zahl von Abgeordneten.

Department Wahlmänner Abgeordnete davon Grundbesitzer davon Kaufleute davon Gelehrte
Elbe-Departement 225 13 9 2 2
Fulda-Departement 216 13 9 2 2
Harz-Departement 201 11 8 2 1
Leine-Departement 200 8 5 1 2
Oker-Departement 228 14 10 2 2
Saale-Departement ca. 200 11 8 1 2
Werra-Departement 224 13 9 2 2
Weser-Departement 300 17 12 3 2
Summe 0 100 70 15 15

Das Wahlverfahren sah vor, dass in jedem Departement ein Wahlkollegium aus 80 bis 300 Männern gebildet wurde. Diese Männer wählte der König Jérôme Bonaparte aus der Liste aller Männer aus, die in diesem Departement wählbar waren. Das Wahlkollegium wählte aus seiner Mitte wiederum die eigentlichen Abgeordneten, die dann vom König ernannt wurden.

Landtagssessionen

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Gebhard Graf von der Schulenburg-Wolfsburg

Die Reichsstände sollten einmal jährlich im Rahmen einer Landtagssession tagen. Die Abgeordneten erhielten bereits Diäten[6]. Während in den alten ständischen Versammlungen meist nach Ständen abgestimmt wurde und jeder Stand sich auf ein Votum einigen musste, hatte in den westphälischen Reichsständen jeder Abgeordnete eine eigene Stimme. Neu war auch, dass die Sitzungen des Parlaments öffentlich waren. Der Palast der Stände in Kassel verfügte über Plätze für das interessierte Publikum. Im Übrigen wurden die Verhandlungen veröffentlicht.

Das Parlament hatte nicht das Recht, aus eigenem Willen zusammenzutreten. Es musste vom König einberufen werden. Die Reichsstände tagten im Ständepalast, dem heutigen Museum Fridericianum in Kassel. Der König berief das Parlament lediglich zu zwei Landtagssessionen (1808 und 1809) ein. Die Sessionen dauerten jeweils ca. sechs Wochen (2. Juli 1808 bis 22. August 1808 bzw. 28. Januar 1810 bis 12. März 1810). Die Landtagssession liefen wie folgt ab: Die Einberufung der Stände durch den König erfolgte durch königliches Dekret. So wurde die 1808er Session per Dekret vom 15. Mai 1808 einberufen[7].

Rechtzeitig vor der Sitzungsperiode ernannte der König den Parlamentspräsidenten. Präsident wurde für beide Sessionen Carl Friedrich Gebhard Graf von der Schulenburg-Wolfsburg[8]. Der Ablauf der Session wurde durch den Oberzeremonienmeister Graf von Waldburg festgelegt[9].

Der König eröffnete die Landtagssession mit einer Thronrede im Ständesaal der Orangerie. Anschließend wurden die Abgeordneten und der Präsident vereidigt. In der zweiten Plenarsitzung wählte das Parlament die Sekretäre der Reichsstände und die Mitglieder der Kommissionen. Die Sitzung schloss mit einer Dankadresse der Abgeordneten an den König.

Die eigentliche Gesetzgebungsarbeit fand in den weiteren Plenarsitzungen statt. Insgesamt gab es 1808 14 Plenarsitzungen, davon in der 1809er Session 10, alle im Jahr 1810.

Auch die Schließung der Stände erfolgte durch königliches Dekret[10]. Auf der letzten Plenarsitzung wurde die Schließung in feierlichem Rahmen begangen. Redner war jeweils ein Staatsrat (also Regierungsmitglied)[11].

Aufgaben und Rolle im Gesetzgebungsverfahren

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Die Reichsstände errichteten vier Ausschüsse, denen jeweils drei Abgeordnete angehörten: Die Finanzkommission, die Ziviljustizkommission und die Kommission des peinlichen Gerichtswesens.

Die Aufgaben waren vor allem die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, insbesondere der Haushaltsgesetze. Das Parlament hatte kein Initiativrecht, Gesetzentwürfe wurden ihm von der Regierung vorgelegt. Ohne die Zustimmung des Parlaments waren nur vorläufige Regelungen durch königliche Dekrete möglich.

Das Gesetzgebungsverfahren sah vor, dass Gesetzentwürfe im Staatsrat erarbeitet und mit den zuständigen Kommissionen beraten wurden. Der gegebenenfalls überarbeitete Entwurf wurde dann den Reichsständen vorgelegt und dort ohne Beratung beschlossen oder abgelehnt. Im Anschluss setzte sie der König in Kraft und verkündete sie. Insbesondere die fehlende Beratung und Debatte unterscheidet die Arbeitsweise der Reichsstände von der späterer Parlamente. Zum Ausdruck kam die von der Verfassung vorgegebene Rolle des Parlaments: Einerseits die Beratung des Königs über die Kommissionen und andererseits die symbolische Vertretung der (steuerzahlenden) Untertanen.

Die geringe Bedeutung des Parlaments war durch die kriegsbedingten Zeitumstände bedingt. Dazu kam, dass den Reichsständen die soziale Basis fehlte. Die Zusammensetzung orientierte sich an der französischen bürgerlichen Notabelngesellschaft, die es in Deutschland in dieser Form noch nicht gab. Im Königreich Westphalen stellte der Adel und nicht das Bürgertum die Spitze der Steuerzahler dar. Der Adel dominierte die Versammlung zahlenmäßig. Bei beiden Sessionen der Stände lehnte die Mehrheit der Abgeordneten die Abschaffung der adeligen Steuerprivilegien ab. Damit verstieß das Parlament gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.[12]

Name Departement Klasse Ort Bild
Johann August Ernst Graf von Alvensleben MA Grundbesitzer Erxleben, Halberstadt
Johann Friedrich VII. von Alvensleben MA Grundbesitzer Zichtau
Friedrich Adrian von Arnstedt HE Grundbesitzer Groß-Werther
Herbord Sigismund Ludwig von Bar OS Gelehrte Osnabrück
Ludwig Wilhelm von Baumbach-Nentershausen MR Grundbesitzer Nentershausen
Wilhelm Ludwig von Baumbach-Lenderscheid MR Grundbesitzer Lenderscheid, Kassel
Friedrich Ludwig von Berlepsch KS Grundbesitzer Bonafort
Johann Julius Georg Bierbaum BS Grundbesitzer Braunschweig
Johannes Bippart Kaufleute Amelith, Nienover
Franz Anton Joseph Johannes Nikolaus Blum BS Grundbesitzer Hildesheim
Heinrich Leopold August Graf von Blumenthal MA Grundbesitzer Magdeburg, Kassel
Anton Christoph Ludwig Wilhelm Adolf von Bodungen HE Grundbesitzer Martinfeld
Philipp Karl Ludwig von Borries OS Grundbesitzer Steinlacke
Moritz Friedrich Johannes Carl Maria Graf von Brabeck BS Grundbesitzer Söder
Anton von Branconi HA Grundbesitzer Langenstein
Franz Joseph Freiherr von Brenken KS Grundbesitzer Erpernburg
Johann Heinrich Rudolf Brockmann OS Grundbesitzer Wulften / Schledehausen
Johann Anton Brunswick OS Kaufleute Minden
Johann Caspar Coqui MA Grundbesitzer Magdeburg
Philipp Georg Wilhelm von Cornberg OS Grundbesitzer Minden
Johann Jakob Costenoble MA Gelehrte Magdeburg
Friedrich Carl Culemann HA Grundbesitzer Blankenburg
Cornelius Richard Dammers KS Gelehrte Paderborn
Conrad Wilhelm Delius OS Grundbesitzer Reineberg, Bielefeld
Carl Anton Diederichs OS Grundbesitzer Herford
Carl Ludwig Freiherr von Dörnberg MR Grundbesitzer Breitenbach, Hersfeld
Bernhard Christian Duysing MR Grundbesitzer Dagobertshausen, Kassel
Johann Georg Friedrich Freiherr von Friesen HA Grundbesitzer Rammelburg, Rötha (Sachsen)
Carl Fromm HE Grundbesitzer Groß-Bartloff
Carl Friedrich Haeberlin BS Gelehrte Helmstedt
Börries Friedrich Carl von Hammerstein OS Grundbesitzer Apelern
Heinrich Philipp Conrad Henke BS Gelehrte Helmstedt
Georg Ludwig Christian Heuser OS Gelehrte Rinteln
Friedrich Wilhelm Ernst von Heydwolff MR Grundbesitzer Oberweimar, Germershausen
Wilhelm Franz Joseph Xaver von Hiddessen KS Grundbesitzer Warburg
Friedrich Alexander Joseph Raphael Freiherr von Hövel Gelehrte Göttingen
Peter Friedrich Hoffbauer OS Grundbesitzer Minden
Carl Adolf Hübner HE Gelehrte Mühlhausen
Israel Jacobson BS Kaufleute Braunschweig
Johann Christoph Leopold von Kaisenberg HE Grundbesitzer Heiligenstadt
Gabriel Wilhelm Gottlieb Keferstein HA Grundbesitzer Halle
Dorotheus Ludwig Christoph Graf von Keller HE Grundbesitzer Steinheutrode
Carl Wilhelm Leopold von Klencke OS Grundbesitzer Rinteln, Hämelschenburg
Anton Carl Philipp Christian von Knorr HE Grundbesitzer Sollsted, Breitenbich
Friedrich Louis Kühne MA Grundbesitzer Wanzleben
Carl Friedrich Ferdinand Lambrecht MA Grundbesitzer Sommerschenburg
Carl Friedrich Löbbecke BS Kaufleute Braunschweig
Carl August Friedrich von Löhneysen BS Grundbesitzer Braunschweig
Carl Ludowig Lueder OS Kaufleute Bielefeld, Brackwede
Ludwig Wilhelm Lutteroth HE Kaufleute Mühlhausen
Franz Valentin Meilhaus HE Kaufleute Heiligenstadt
Friedrich Wilhelm Bruno Freiherr von Mengersen KS Grundbesitzer Rheder, Kassel
Heinrich von Meysenbug KS Grundbesitzer Riede
Valentin Friedrich Morchutt MR Kaufleute Hersfeld
Friedrich Christian Adolf von Motz HE Grundbesitzer Vollenborn
Friedrich Ludwig von Münchhausen (Vahlberg) BS Grundbesitzer Vahlberg
Philipp Otto von Münchhausen (Lucklum) BS Grundbesitzer Lucklum
Ludwig Ernst Friedrich Wilhelm Graf von Münster-Langelage, Freiherr von Oer OS Grundbesitzer Langelage
Johann Gottlob Nathusius MA Kaufleute Magdeburg
August Hermann Niemeyer HA Gelehrte Halle
Johann Abraham Nottebohm OS Grundbesitzer Brackwede
Florenz Conrad Freiherr Ostman von der Leye OS Grundbesitzer Leye, Osnabrück
Hans Georg Gottfried von Plessen BS Grundbesitzer Büstedt
Johann August Carl Pomme HA Grundbesitzer Krottorf
Georg Dietrich Reinhard von Porbeck KS Gelehrte Höxter
Heinrich Otto Aemilius Friedrich von Porbeck KS Grundbesitzer Kassel
Johann Anton Friedrich Raven Grundbesitzer Einbeck
Georg Johann Gerhard August von Reimann MR Gelehrte Marburg, Kassel
Friedrich Christian von Ritzenberg HA Grundbesitzer Halberstadt
Georg Robert MR Gelehrte Marburg
Gotthilf Sebastian Rötger MA Gelehrte Magdeburg
Johann Gottfried Roloff HA Gelehrte Ermsleben
Albertus Hieronymus Rosenthal KS Grundbesitzer Hombressen
Carl Heinrich Rosentreter HA Grundbesitzer Aschersleben
Martin Ernst von Schlieffen KS Grundbesitzer Kassel
Ferdinand Philipp Heinrich August Schmidtmann OS Grundbesitzer Iburg
Friedrich Schmitz MA Grundbesitzer Magdeburg
Johann Lucas Schröder MR Grundbesitzer Spangenberg
August Carl Jakob Graf von der Schulenburg-Altenhausen MA Grundbesitzer Altenhausen
Friedrich Christoph Daniel Graf von der Schulenburg-Angern MA Grundbesitzer Angern
Philipp Ernst Alexander Graf von der Schulenburg-Emden MA Grundbesitzer Emden, Magdeburg
Carl Friedrich Gebhard Graf von der Schulenburg-Wolfsburg BS Grundbesitzer Wolfsburg
Johann George Seiler HA Grundbesitzer Aschersleben
Caspar Heinrich Joseph Freiherr von Sierstorpff BS Grundbesitzer Braunschweig
Johann Christoph Ludwig Spindler KS Kaufleute Bettenhausen
Johann Adam Sporleder MR Gelehrte Jesberg
Ernst Friedrich Christian Börries von Stockhausen Grundbesitzer Löwenhagen
Henrich Erbgraf von Stolberg-Wernigerode HA Grundbesitzer Wernigerode
Friedrich Karl von Strombeck Gelehrte Einbeck
Franz Xaver Anthony Wilhelm Clemens Suren KS Grundbesitzer Salzkotten
Elias Thon MR Grundbesitzer Germerode
Christian Franz Thorbecke OS Kaufleute Osnabrück
Wilhelm Friedrich von Trott zu Solz MR Grundbesitzer Solz, Kassel
Anton Ludwig Ulrich KS Kaufleute Altenbeken
Johann Friedrich Ludwig Wachler MR Gelehrte Marburg
Ludwig Adam Ernst Walrab Freiherr von Wangenheim Grundbesitzer Wiebrechtshausen
Johann Franz Justus Wedemeyer Grundbesitzer Katlenburg
August Ernst Wilhelm von Westernhagen HE Grundbesitzer Teistungen
Christian Friedrich Gotthard Westfeld Grundbesitzer Weende
Johann Heinrich Wilmerding BS Grundbesitzer Braunschweig
Quellen
  • Constitution des Königreichs Westphalen (1807) Text des Gesetzesbülletins des Königreichs Westphalen, Erster Theil, Kassel 1808, Nr. 1, S. 1–31 (Textwiedergabe nach Hans Bold (Hrsg.): Reich und Länder. Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert)
  • Severin-Barboutie Bettina, Die Reichsstände des Königreichs Westphalen – Vorläufer moderner Parlamente (1807–1813), in: Deutsche Geschichte in Dokumenten, DG 01104/1807, Braunschweig 2011.
Darstellungen
  • Jochen Lengemann (Hrsg.): Parlamente in Hessen 1808–1813. Biographisches Handbuch der Reichsstände des Königreichs Westphalen und der Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt. Insel-Verlag, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-458-16185-6.
  • Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871. München 1995.

Einzelnachweise

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  1. Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806–1871. München, 1995. S. 26f.
  2. Gesetzes-Bülletin des Königreichs Westphalen (GBüll KW) 1808, 1. Teil, Nr. 1, Seite 2 ff. Der Band 1 des Gesetzes-Bülletins ist hier (Memento des Originals vom 13. März 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.lwl.org Online abrufbar
  3. Artikel 34 der Constitution des Königreichs Westphalen
  4. Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtungen der Wahl-Collegien des Königreichs wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt, GBüll KW 1808, 1. Teil, Nr. 24, Seite 456 ff.
  5. Elisabeth Fehrenbach: Vom Ancien Regime zum Wiener Kongress. München, 2001. S. 88f.
  6. Königliches Dekret vom 10. Mai 1808, welches die den Mitgliedern der Stände für Reise und Aufenthaltskosten während der Dauer der Sitzungen bewilligte Entschädigung bestimmt, GBüll KW 1808, 2. Teil, Nr. 39, Seite 44 ff
  7. GBüll KW 108, 2. Teil, Nr. 39, S. 48ff.
  8. Dekret vom 14. Juni 1808; GBüll KW 1808, 2. Teil, Nr. 44, S. 190 ff.
  9. Westphälischer Moniteur Nr. 80, 30. Juni 1808, S. 321 ff.
  10. für die 1808er Session: Königliches Dekret vom 19. August 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Sitzung der Stände geschlossen werden soll (GBüll KW 1808, 2. Teil, Nr. 50, Seite 318 ff.)
  11. 1808 war Staatsrat Johannes von Müller, nach seinem Tode ab 1810 wurde Staatsrat Justus Christoph Baron von Leist sein Nachfolger.
  12. Fehrenbach, Ancien Regime, S. 89