Landespartei

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Eine Landespartei ist nach dem deutschen Parteiengesetz eine politische Partei, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt (§ 6 Abs. 4 PartG). Dennoch können sich Landesparteien an bundesweiten Wahlen beteiligen. Verwandt ist der Begriff der Regionalpartei, die ihre politischen Aktivitäten auf eine Region beschränkt.

Umgangssprachlich bezeichnet man auch den Landesverband einer bundesweit vertretenen Partei als Landespartei.

Entwicklung in Deutschland

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Der juristische Begriff der Landespartei entstand, als die Bayernpartei 1956 gegen Teile des Bundeswahlgesetzes klagte, weil sie sich als – selbst so bezeichnete – Landespartei diskriminiert sah. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage ab,[1] der Begriff blieb aber bestehen und fand Einzug in das 1967 eingeführte Parteiengesetz. Im Wahlrecht spielt er allerdings keine Rolle.

Gegenwärtige Landesparteien (i. e. S.) mit Parlamentssitzen sind:

Die zunehmende Konsolidierung der Parteienlandschaft[2] in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre führte dazu, dass die Zahl der Parteien, die als Landesparteien definiert werden konnten, immer stärker abnahm.

Früher bestehende Landesparteien mit Parlamentssitzen waren:

Einzelnachweise

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  1. BVerfGE 6, 84 ff. Ein zweites Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Bezugnahme auf den Status einer Landespartei betraf das geplante Verbot einer rechtsextremen Gruppierung in Hamburg 1994 (BVerfGE 91, 262ff.).
  2. Oskar Niedermayer: Historischer Rückblick auf die Entwicklung in der alten Bundesrepublik, in: Deutsche Verhältnisse. Eine Sozialkunde (Dossier der Bundeszentrale für politische Bildung), 31. Mai 2012.