Kriegsdienstverweigerungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
Kurztitel: Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Abkürzung: KDVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 4 Abs. 3 GG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-5
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Februar 1983 (BGBl. 1983 I S. 203)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1984
Letzte Neufassung vom: 9. August 2003 (BGBl. 2003 I S. 1593)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2003
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 28. April 2011 (BGBl. 2011 I S. 687)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011 (Art. 18 Abs. 2 G vom 28. April 2011)
Weblink: Text des KDVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz regelt die Kriegsdienstverweigerung in Deutschland und konkretisiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG).

Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten (bis 30. Juni 2011 galt dies auch ohne Spannungs- oder Verteidigungsfall).

Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag (§ 2 Abs. 1 KDVG).

Ein Antragsteller wird als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wenn die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung begründen und keine Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 5 KDVG). Bei Zweifeln besteht zunächst die Möglichkeit der schriftlichen Anhörung, bei weiteren Zweifeln der mündlichen Anhörung (§ 6 KDVG).

Der Antrag wird abgelehnt, wenn der Antrag unvollständig ist, die Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht begründen oder nicht ausräumbare Zweifel an der Wahrheit bestehen (§ 7 Abs. 1 KDVG). Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Widerspruchsverfahren (§ 9 KDVG) und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 10 KDVG) offen.

Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG). Dies gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG).

  • Roland Fritz, Peter Baumüller, Bernd Brunn: KDVG. Kommentar zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz. 2. Auflage. Luchterhand, Darmstadt, Neuwied 1985, ISBN 978-3-472-32314-3.
  • Wolfgang Steinlechner: Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Kommentar. 1. Auflage. Vahlen, München 1990, ISBN 978-3-8006-1468-4.