Apostolisches Vikariat

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Ein Apostolisches Vikariat ist nach römisch-katholischem Kirchenrecht (CIC 1983) ein bestimmter Teil der katholischen Glaubensgemeinschaft, der aufgrund besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist. Die Vorstufe ist die Apostolische Präfektur. Als eigene, dauerhafte Organisationsform existierten Feldvikariate (später: Militärvikariate) für die Seelsorge in den Streitkräften.

Es gibt einen Apostolischen Vikar, der in der Regel Titularbischof ist und zugleich die volle Jurisdiktion über das Gebiet des Apostolischen Vikariates besitzt. Damit hat er die gleichen Aufgaben wie ein Diözesanbischof.[1] Faktisch ist er jedoch nicht wie ein Diözesanbischof Ordinarius aus eigener Person, sondern nur Stellvertreter des Papstes kraft ordentlicher stellvertretender Gewalt (potestas).

Nach dem Untergang der meisten norddeutschen Bistümer in der Reformation waren deren Gebiete bis 1821/1824 im Apostolischen Vikariat des Nordens zusammengefasst.

Im späten 20. Jahrhundert gab es kaum noch Apostolische Vikariate; die meisten, die sich als lebensfähig erwiesen hatten, wurden zu Bistümern erhoben. Unter Papst Johannes Paul II. wurden wieder verstärkt Apostolische Vikariate eingerichtet. Sie befinden sich oftmals in Missionsgebieten.

Weil die meisten Missionsgebiete von Ordensgemeinschaften betreut werden, sind in den Apostolischen Vikariaten zumeist Ordensleute auch Bischöfe.

Aktuell bestehende

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  • Wilhelm Rees: Apostolischer Vikar bzw. Präfekt. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 1. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, Sp. 878.
  • Franz Kalde: Diözesane und quasidiözesane Teilkirchen. In: Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. grundlegend neubearbeitete Auflage. Regensburg 1999, S. 420ff., insbes. S. 423.

Einzelnachweise

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  1. vgl. cc. 134, 368, 381 § 2, 400 § 3 CIC